Namensführung in der Ehe
Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen (z. B. aus einer Vorehe) zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen.

Derjenige, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann den Geburtsnamen mit Bindestrich voranstellen oder anfügen. Gleiches gilt für den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen. In beiden Fällen führt derjenige dann einen Doppelnamen nach der Eheschließung. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich; allerdings kann jederzeit während des Bestehens der Ehe der vorangestellte oder angehängte Namensbestandteil wieder abgelegt werden.

Gemeinsame Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern (auch wenn sie vor der Eheschließung geboren sind). Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.