Planung der Heirat - Anmeldung der Eheschließung
Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden (früher wurde dies "Aufgebot bestellen" genannt). Die Anmeldung für die standesamtliche Trauung wird von den Verlobten persönlich vorgenommen. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sind die Standesbeamten der Wohnorte der Verlobten. Wohnen also die Verlobten an verschiedenen Orten, so können sie wählen, bei welchem Standesbeamten sie die Eheschließung anmelden wollen.

Grundsätzlich kann die Ehe aber auch vor jedem anderen Standesbeamten in Deutschland geschlossen werden. Zuvor muss jedoch der Standesbeamte des Anmeldeortes die Unterlagen prüfen und feststellen, dass der Eheschließung nichts im Wege steht. Sodann erhält das von Ihnen ausgewählte Eheschließungsstandesamt die Unterlagen für die eigentliche Eheschließung. Wollen Sie also an einem Ort heiraten, an dem weder Sie noch Ihr Partner einen Wohnsitz haben, so müssen Sie sich mit beiden Standesämtern abstimmen und dies bei Ihren Planungen berücksichtigen.
Der Standesbeamte prüft, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind.

So soll die Ehe grundsätzlich nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, auch wenn diese Verwandtschaft aufgrund einer Adoption besteht.

Doppelehen sind in Deutschland verboten. Eine zuvor eingegangene Ehe muss daher durch Tod, Scheidung oder sonstiges, rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschlossen bzw.  geschieden, so muss dies in manchen Fällen in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden. Gleiches gilt in den meisten ausländischen Staaten für Eheschließungen und Scheidungen in Deutschland.

Ausländer müssen vor einer Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, das entweder bei der Zuständigen Heimatbehörde oder in bestimmten Fällen auch beim zuständigen Konsulat zu beantragen ist. Stellt der Heimatstaat ein solches Zeugnis nicht aus, muss ein Antrag auf Befreiung von dieser Verpflichtung beim Oberlandesgericht gestellt werden.
Da bei einer Eheschließung mit Ausländerbeteiligung und für die Anerkennung einer ausländischen Ehe oder Scheidung, je nach Herkunftsland, verschiedenste Bestimmungen gelten bzw. Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist eine pauschale Aussage hierzu nicht möglich. Daher empfiehlt es sich in diesen Fällen, zunächst einen Termin zu einer eingehenden Beratung zu vereinbaren.

Für die Anmeldung der Eheschließung gibt es zwar keine Frist mehr zu beachten, es empfiehlt sich aber frühzeitig, spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin, mit dem Standesamt Kontakt aufzunehmen, damit es keine Probleme wegen des Termins oder wegen ggf. noch zu besorgender Unterlagen gibt. Trautermine bieten wir Ihnen auch außerhalb der Rathausöffnungszeiten, besonders auch an den Samstagvormittagen, grundsätzlich aber nach Vereinbarung an.

Trauzeugen sind nicht mehr erforderlich, können aber nach wie vor gerne dabei sein. Die standesamtliche Trauung muss vor einer ggf. vorgesehenen kirchlichen Hochzeit liegen.