Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Außenstelle Oldenburg, beabsichtigt den sechsstreifigen Ausbau der A 1 zwischen den Autobahndreiecken Ahlhorner Heide und Stuhr zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können ist es erforderlich auf verschiedenen Grundstücken, in der Zeit vom 15. Juli 2021 bis zum 15. Juli 2025, unterschiedliche Untersuchungen durchzuführen.
Landschaftspflegerische Arbeiten:
• Betreten von Grundstücken zur Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft (Biotoptypenkartierung) im gesamten Untersuchungsgebiet
• Gegebenenfalls Aufstellen von mobilen Fernsichtgeräten oder von Untersuchungsgeräten bzw. Hilfseinrichtungen zur Erfassung der Tierwelt (faunistische Kartierungen)
• Betreten der Grundstücke zur Besichtigung der Örtlichkeit zum Zwecke eines Feldvergleichs, gegebenenfalls zusammen Behördenvertretern oder weiteren Fachplanern
Die Flächen werden durch diese Arbeiten nicht beeinträchtigt.
Vermessungsarbeiten:
• Betreten von Grundstücken zur vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bzw. deren Entfernung nach Beendigung der Vermessungsarbeiten
• Betreten der Grundstücke für terrestrische Vermessungsarbeiten
• Aufnahme von Gebäuden und Gebäudeteilen für die schalltechnische Berechnung
Grundstücke in folgenden Bereichen sind betroffen: Gemeinde Großenkneten, Stadt Wildeshausen, Gemeinde Dötlingen, Samtgemeinde Harpstedt und Gemeinde Stuhr.
Übersichtspläne der betroffenen Bereiche sind im Internet unter https://www.autobahn.de/nordwest/projekte abrufbar.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz die Grundstücksberechtigten verpflichtet diese zu dulden (§16a FStrG). Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Sollten dennoch durch diese Arbeiten unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, werden diese entschädigt.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden. Das Vorhaben des Ausbaus der A 1 ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen, der als Anlage des Bundesfernstraßenausbaugesetz beigefügt ist, als Vorhaben des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ enthalten. Als nächster Planungsschritt erfolgt die Aufstellung eines Vorentwurfes einschließlich eines landschaftspflegerischen Begleitplans.
Bei Rückfragen von Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten ist es möglich sich direkt mit der
Autobahn GmbH des Bundes
Außenstelle Oldenburg
Moslestraße 7
26122 Oldenburg
in Verbindung zu setzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40 in 21335 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordwest, Gradestraße Straße 18 in 30163 Hannover zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, sowie der angefochtene Bescheid beigefügt werden.
Im Auftrag
gez. Schleper