Zusätzlich zu dieser ganzjährigen Anleinpflicht in bestimmten Bereichen sind Hunde nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung auch in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli eines jeden Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) im übrigen Wald und in der freien Landschaft ausschließlich an der Leine zu führen.
Die freie Landschaft besteht dabei aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft einschließlich der Feld- und Waldwege sowie der Gräben und Böschungen, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.
Im Gegensatz zu anderen Störungen in der Brut-, Setz-, und Aufzuchtzeit sind die Störungen durch freilaufende Hunde vermeidbar. Ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sind gesetzlich grundsätzlich ganzjährig erlaubt, aber auch hier wird im Rahmen des Möglichen Rücksicht auf die Tiere genommen. So werden im Frühsommer z.B. die zu mähenden Flächen mit einer Drohne überflogen, um Rehkitze aufzufinden. Darüber hinaus finden die Mäharbeiten an landwirtschaftlichen Wegen regelmäßig außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit statt. Durchforstungsmaßnahmen der Forstwirtschaft in sensiblen Laubwaldbeständen erfolgen ebenfalls außerhalb dieses Zeitraums.
Der Bürgermeister weist darauf hin, dass die Regelungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes unbedingt einzuhalten sind. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Verwarn- oder Bußgeldern von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Thorsten Schmidtke
Bürgermeister