1a. Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel
An folgenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel besteht die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
- In der Gemeinde Großenkneten:
Im Ortsteil Ahlhorn auf der Wildeshauser Straße von der Einmündung Waldstraße/Haydenstraße bis einschließlich Lether Gewerbestraße (Lether Gewerbegebiet) – (siehe Anlage unten OT Ahlhorn).
- In der Gemeinde Hude:
In Hude-Nord auf dem Bahnhofsvorplatz und der Parkstraße.
In Hude-Süd auf der Schützenstraße / Am Klüterort.
- In der Stadt Wildeshausen
Im Innenstadtbereich auf den Straßen Huntestraße, Westerstraße, und Westertor, auf dem Marktplatz, auf dem Gildeplatzund der Parkpalette inklusive aller Zufahrten und Zuwegungen sowie den Zugangsbereichen zum Parkplatz Neue Straße.
1b. Mund-Nasen-Bedeckung auf Wochenmärkten
An folgenden Örtlichkeiten besteht auf Wochenmärkten die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
- In der Gemeinde Ganderkesee:
Im Ortskern Ganderkesee auf dem Marktplatz (an der Rathausstraße) während des Wochenmarktes am Freitag in der Zeitvon 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Im Ortsteil Bookholzberg, auf der östlichen Seite der Stedinger Straße zwischen der Einfahrt zu den Verbrauchermärkten ALDI, Inkoop und Friedensweg während des Wochenmarktes am Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
- In der Gemeinde Hude:
In Hude-Süd: auf dem Schützenplatz während des Wochenmarktes am Freitag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Ausnahmen der Mund-Nasen-Bedeckung
Die Ausnahmen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus der jeweils aktuell geltenden Nds. Corona-Verordnungfinden im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Anwendung. Amtsblatt des Landkreises Oldenburg Nr. 62/20 vom Donnerstag, den 10. Dezember 2020 – 302 –
3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich 01.04.2021.
4. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann.
5. Die Verfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
6. Die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARSCoV- 2 im Landkreis Oldenburg vom 23.10.2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Die Klage hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Wildeshausen, den 09.12.2020
In Vertretung
gez.
Christian Wolf
Erster Kreisrat
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht welt-, deutschland-, niedersachsen- und kreisweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen im Landkreis Oldenburg innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Landkreis Oldenburg wird derzeit als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.
Ziel muss sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Landkreises zu verhindern. Weitreichende effektive Maßnahmen sind daher dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen.
Gem. § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 Nds. Corona-Verordnung ist an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sich die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung auf 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beläuft. Gem. § 3 Abs. 2 S. 3 Nds. Corona-Verordnung legen die Landkreise und kreisfreien Städte die vorgenannten betreffenden Örtlichkeiten fest.
Seit Freitag, dem 16.10.2020, ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Derzeit ist eine weite Verbreitung des Infektionsgeschehens im gesamten Landkreis zu beobachten. Trotz der Vorgaben der Nds. Corona-Verordnung und des Vorliegens von Hygienekonzepten in Schulen, Vereinen, gastronomischen Einrichtungen/Betrieben, Unternehmen, Betrieben des Einzel- und Großhandels, Alten- und Pflegeheimen und bei der Sportausübung konnte eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht verhindert werden.
Im Landkreis Oldenburg liegt der 7-Tage-Inzidenzwert über 50 pro 100.000 Einwohner.
Es wurde unter Einbeziehung der örtlichen Kommunen und nach epidemiologischer Beurteilung festgelegt, dass in den vorgenannten Örtlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, weil sich gezeigt hat, dass sich hier zeitweise sehr viele Menschen aufhalten oder begegnen, so dass der Mindestabstand von 1,5 m oftmals nicht eingehalten wird oder werden kann. Das liegt vornehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen. Gleichzeitig kann nicht sichergestellt werden, dass die Personen in den vorgenannten Örtlichkeiten sich nicht in unterschiedliche Richtungen bewegen.
Es ist deshalb geboten, dass die vorgenannten Örtlichkeiten gem. § 3 Abs. 2 S. 3 Nds. Corona-Verordnung festgelegt werden. Ohne die Festlegung dieser Örtlichkeiten würde sich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Nds. Corona-Verordnung auf das gesamte Gebiet des Landkreises Oldenburg erstrecken.
Fundstellen:
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der aktuell gültigen Fassung
Nds. Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARSCoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 07. Oktober 2020 in der aktuell gültigen Fassung
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) vom 24. März 2006 (Nds GVBl. 2006, S. 178), in der aktuell gültigen Fassung
Diese Information ist ein Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg Nr. 62/20 vom Donnerstag, den 10. Dezember 2020. Hier kann das Amtsblatt vollständig angeschaut werden.