Neuzulassungen, Umschreibungen etc. von Fahrzeugen
Welche Unterlagen Sie für Neuzulassungen, Umschreibungen etc. mitbringen müssen, entnehmen Sie bitte der folgenden Aufstellung. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass im Einzelfall die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein kann. Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, das bei aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen, ein erhöhter Prüfaufwand anfällt.
Beachten Sie bitte, dass ein Fahrzeug u. a. nur noch zugelassen werden kann, wenn
- ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist
- oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das zuständige Hauptzollamt auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet
- der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) hat.
Bei einer Zulassung durch einen Bevollmächtigen ist zusätzlich zu beachten, dass der Bevollmächtigte
- ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vorlegt und
- der Kraftfahrzeughalter einverstanden ist, dass dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie unter www.zoll.de
Anmerkungen:
- Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung gefertigt werden.
- Die Kennzeichenschilder müssen zum Entstempeln vorgelegt werden.
- Bei Zulassung für einen anderen sind dessen schriftliche Vollmacht und sein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorzulegen! Bei juristischen Personen ist eine Gewerbeanmeldung, ein Registerauszug, die Satzung o. ä. vorzulegen
Folgende Vorgänge können nur in der Hauptstelle in Wildeshausen - also nicht bei uns in Großenkneten - durchgeführt werden:
- Vorgänge bei denen die Zulassungsbescheinigung Teil II nach Zulassung an dritte übersendet werden muss, z.B. bei Leasing, Finanzierung und Sicherungsübereignung)
- Technische Änderungen, soweit die Begutachtung nach § 19 Abs. 2 STVZO erfolgte
- Erstmalige Erfassung von Gebrauchtfahrzeugen, z. B. von aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen (es liegen noch keine deutschen Fahrzeugpapiere vor)
- Ausfuhrkennzeichen
- Erteilung von Betriebserlaubnissen und Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FG
- Wiederzulassung von bereits aus dem örtlichen Fahrzeugregister gelöschten Fahrzeugen. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Fahrzeug seit mehr als sieben Jahren außerbetrieb gesetzt ist.
- Wiederzulassung von Zwangsstillgelegten Fahrzeugen
- Kennzeichenreservierungen außerhalb eines Zulassungsvorganges
- Vorgänge im Zusammenhang mit roten Dauerkennzeichen (05’er, 06’er, 07’er)
- Vorgänge für Oldtimer (07‘er und H-Kennzeichen)
- Verlustanzeigen einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefes
- Anträge auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
- Eintragung von Brauchtum (grünes Kennzeichen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Verlust der Betriebserlaubnis für Zulassungsfreie Fahrzeuge
- Zuteilung von Wechselkennzeichen
- Auskunftsersuchen
- Manuelle Versicherungswechse