Bauleitplanung
Die Gemeinde Großenkneten besitzt in ihrem Gemeindegebiet die sogenannte Planungshoheit. Damit hat sie das Recht – aber auch die Pflicht – für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sorgen. Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden dieses durch die Aufstellung von Bauleitplänen zu regeln. Es hat jedoch niemand einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplanes. Ein Anspruch kann selbst durch den Abschluss eines Vertrages nicht entstehen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) kennt zwei Arten von Bauleitplänen: den als vorbereitender Bauleitplan bezeichneten Flächennutzungsplan sowie den als verbindlichen Bauleitplan bezeichneten Bebauungsplan.
Durch den Flächennutzungsplan wird das gesamte Gemeindegebiet überplant und eine Bodennutzung (z. B. Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Flächen, Sonderbauflächen) für jedes Grundstück festgelegt. Anhand des Flächennutzungsplanes soll die zukünftige Entwicklung des Gemeindegebietes aufgezeigt werden. Ein Anspruch auf die dargestellte Nutzung besteht jedoch nicht.
Im Bebauungsplan wird ein Bereich im Gemeindegebiet (z. B. Ortschaft, Siedlung, Straßenzug) umgrenzt und eine Nutzung detailliert geregelt. So kann ein Bebauungsplan Aussagen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse etc. treffen oder weitergehende textliche Festsetzungen beinhalten.
Bei jeder Errichtung baulicher Anlagen – auch wenn die Maßnahme baurechtlich genehmigungsfrei ist – sollte der Bauherr oder die Bauherrin zunächst prüfen, ob im Bebauungsplan gegebenenfalls entgegenstehende Regelungen getroffen sind. So wird vermieden, dass z. B. ein Gartenhaus unzulässigerweise in einer festgelegten Pflanzfläche errichtet wird.
Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne können im Rathaus, Bauamt, Zimmer 204, eingesehen werden.