88. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich "Sonderbauflächen Windenergie"
Mit Inkrafttreten der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sonderbauflächen Windenergie“ am 10.07.1999, wurde eine positive Standortzuweisung für die Errichtung von Windkraftanlagen erwirkt und die Privilegierung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet aufgehoben.
Da eine Steuerung der Windkraftanlagen zum damaligen Zeitpunkt lediglich über den Flächennutzungsplan erfolgte, enthält die 47. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sonderbauflächen Windenergie“ neben der zeichnerischen Darstellung von zwei Sonderbauflächen in Bissel und Döhlen folgende textlichen Festsetzungen.
- Innerhalb der dargestellten Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ sind insgesamt höchstens 11 Einzelanlagen zulässig.
- Die Mindestnennleistung pro Einzelanlage wird auf 1.000 kW festgelegt.
- Die maximal zulässige Nabenhöhe der Windenergieanlagen beträgt 100 m. Als Bezugshöhe gilt die Höhe der Geländeoberfläche gemäß § 16 NBauO.
- Die Einzelanlagen innerhalb der dargestellten Sonderbauflächen sind im Hinblick auf
- Nabenhöhe, Anzahl der Flügel, Drehrichtung, Farbgebung (nicht reflektierend) jeweils einheitlich zu gestalten.
- Außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht zulässig (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)
Nach heutiger städtebaulicher Betrachtung sowie aktueller Rechtsprechung sind die textlichen Festsetzungen nicht mehr zeitgemäß.
Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung getroffen, die textlichen Darstellungen der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes ersatzlos aufzuheben. Stattdessen soll die zulässige Nutzung innerhalb der beiden Sonderbauflächen, deren Abgrenzung nicht verändert wird, allein durch die Festsetzungen in den beiden Bebauungsplänen Nr. 97 „Windpark Döhlen“ bzw. Nr. 118 „Windpark Bissel“ geregelt werden.
Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die aus den unverändert wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzuleiten sind, ergeben sich somit keine Änderungen; auf § 249 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hingewiesen.
Ablauf des Aufstellungsverfahrens
26.05.2016 | Annahme als Vorentwurf gem. Beschluss des Verwaltungsausschusses |
26.05.2016 | Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB |
17.06.2016 | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB |
27.06.2016 bis 27.07.2016 | Frühzeitige Beteiligung der Öffentlickeit sowie Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB |
29.09.2016 | Annahme als Entwurf gem. Beschluss des Verwaltungsausschusses |
27.10.2016 | Bekanntmachung über die Offenlegung des Planentwurfs gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB |
27.10.2016 | Benachrichtigung der Behörden über die Offenlegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB |
07.11.2016 bis 07.12.2016 | Offenlegung des Planentwurfs sowie Beteiligung der Behörden gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB |
Ansprechpartner/in
Herr Sebastian Wedermann![]() | |
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